Steuerberater Köln Dellbrück  - GRS Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft mbH

GRS Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft mbH

Berater für das Hotel- und Gaststättengewerbe

Full Service

Wir beraten Unternehmen rund um die Gastronomie in jeder Größe. Dabei ist nicht entscheidend, ob Sie ein Hotel, ein Restaurant oder ein Imbissunternehmen leiten, ob Sie Einzelkämpfer oder als Systemgastronom organisiert sind. Unser Servicepaket gilt ebenso für die Dienstleister und Zulieferer der Branche, wie z. B. Getränkeverlage, Brauereien oder Spirituosenhandel, Einrichter, Ausstatter und den Bereich Eventmanagement.

Lösungen

Als Gastronom sorgen Sie mit Engagement dafür, dass sich Ihre Gäste in allen Bereichen Ihrer Dienstleistung wohlfühlen. Da haben die Qualität der Speisen und Getränke, das Ambiente Ihres Hauses und die Kundenzufriedenheit absoluten Leistungsvorrang. Das alles erfordert viel Zeit und Ihre ganze Energie. Die betriebswirtschaftliche Kontrolle, die Entwicklung Ihres Vermögens, die eigene Lebensplanung und Vorsorge kommen dabei meist zu kurz. Besonders der tägliche Papierkram in seiner heutigen Dimension raubt Ihnen nicht nur die wertvolle Zeit als Gastgeber, sondern auch oft den Überblick und damit die Chance auf Renditeoptimierung.

Ziele

  • eine bessere Umsatzrendite
  • eine Beratung zur richtigen Kassenführung
  • eine sichere Kellnerabrechnung ohne Überraschungen
  • Optimierung der Pfandgutabrechnungen
  • einen Full Service, der Sie von allen Arbeiten des Rechnungswesens entlastet und Ihnen regelmäßige verständliche Auswertungen liefert
  • eine monatliche Kontrolle der drei Ergebnisquellen Umsatz, Lohn und Kosten

Ansprechpartner

Hans Jürgen Rosen StBv - Zertifizierter Berater für das Hotel- und Gaststättengewerbe

Ihr erfahrener Branchenfachmann in Theorie und vor allem Praxis

Hans Jürgen Rosen StBv
Zertifizierter Berater für das Hotel- und Gaststättengewerbe IFU / ISM gGmbH

Sprechen Sie uns an!

Wir bieten Ihnen praxisgerechte Lösungen für Ihren Gastronomiebetrieb. Die gesamte Verwaltung bis hin zur Steuererklärung muss heute kein Buch mit sieben Siegeln sein. Wir liefern Ihnen transparente Auswertungen bis ins Detail und Sie sparen dabei Zeit und vor allem Kosten. Als Steuerberater mit einer breiten Spezialerfahrung rund um die Gastronomie helfen wir Ihnen, Ihre persönlichen Ziele im Auge zu behalten.

Aktuelle steuerliche Informationen für das das Hotel- und Gaststättengewerbe

Wir beraten seit vielen Jahren Unternehmen in den Bereichen Gastronomie und Hotellerie in unterschiedlichen Größenordnungen. Wir sind deshalb intensiv vertraut mit den vielseitigen steuerrechtlichen und wirtschaftlichen Besonderheiten des Hotel- und Gaststättengewerbes und unterstützen Sie neben der Steuerberatung in allen Fragen der Unternehmensführung.

Dazu bieten wir neben der individuellen Steuerberatung alle Leistungen für Ihr Tagesgeschäft von der Finanzbuchhaltung bis zur Lohn- und Gehaltsabrechnung.

Unsere betriebswirtschaftliche Beratung und alle dazu gehörenden Auswertungen sind speziell auf Ihre Bedürfnisse ausgerichtet. Wir beraten Sie

  • zur Erreichung einer optimalen Unternehmensführung
  • zur Erzielung einer besseren Umsatzrendite
  • zu einer Kassenführung ohne Prüfungssorgen
  • für eine sichere Kellnerabrechnung
  • zur Optimierung der Pfandgutabrechnungen

Betriebsprüfung ohne Schrecken

Wir kennen die aktuellen Schwerpunkte von Betriebsprüfungen und bieten deshalb unseren Mandanten viele organisatorische Hinweise. So prüfen wir besonders im Vorfeld mögliche Verfahrensfehler bei der Kassenführung oder den Kalkulationsgrundlagen.

Was wir für Existenzgründer tun können

Viele Existenzgründer in der Gastronomie und Hotellerie sind Fachleute im operativen Bereich und haben ihre Erfahrungen im Service, in der Küche oder in einer Bar gesammelt. Das allein reicht aber in der Regel nicht aus, eine ganze Kette von kaufmännischen, rechtlichen und finanziellen Anforderungen zu meistern, mit Lieferanten, Verpächtern, Banken und Personal so zu verhandeln, dass am Ende auch der unternehmerische Erfolg steht.

Profitieren Sie deshalb von unserer Erfahrung. Wir erstellen mit Ihnen vom Businessplan bis zur Rentabilitäts- und Liquiditätsplanung alles, was Sie sich selbst, Ihren Gläubigern und der Bank schuldig sind.

Dann können Sie selbst erkennen, ob Ihre Ziele wirtschaftlich tragbar sind und wie Sie am besten starten.

Weitere Tipps zur Existenzgründung finden Sie auch hier.

Sie wollen eine neue Gaststätte oder ein Hotel eröffnen, erweitern oder sind an der Übernahme eines bestehenden Betriebes interessiert? Dann stehen wir Ihnen von Anfang an zur Seite – mit wichtigen Tipps und Informationen.

  • Wie stellen Sie sich Ihre berufliche Selbstständigkeit vor?
  • Wie bereiten Sie sich am besten auf Ihre Gründung vor?
  • Welche Finanzierung kommt für Sie in Frage?
  • Und was sollten Sie in Ihrer unternehmerischen Startphase beachten?

Antworten auf diese und ähnliche Fragen finden Sie im Gespräch mit uns auf dem Weg in Ihre Selbstständigkeit.

Egal, ob Sie aus der Arbeitslosigkeit oder noch als Arbeitnehmer eine Existenzgründung oder eine Betriebsübernahme planen, bei uns sind Sie richtig.

Viele Existenzgründerinnen und Existenzgründer scheuen den Gang zu einem Steuerberater wegen der vermeintlich hohen Kosten. Dabei sind diese im überschaubaren Rahmen und werden in den meisten Fällen mit öffentlichen Zuschüssen unterstützt.

Unsere Leistungen für Sie:

  • Persönliches Gespräch über alle notwendigen Formalitäten und Genehmigungen zur Existenzgründung
  • Hilfestellung bei der Erstellung Ihres Businessplans
  • Erstellung eines Finanzkonzepts
  • Unterstützung bei der Auswahl und Beantragung von Zuschüssen und Fördermitteln
  • Vorbereitung und Begleitung zu Gesprächen mit der Hausbank
  • Beratung über Organisation und Aufzeichnungspflichten (Kasse, Buchhaltung, etc.)
  • Wahl der geeigneten Rechtsform

In den Informationen der Handelskammer Hamburg können Sie sich vorab über Eröffnung und Übernahme eines Gaststättengewerbes informieren: Existenzgründung – Selbstständig im Hotel- und Gaststättengewerbe

Ein wesentlicher Faktor für den wirtschaftlichen Erfolg bei der Gründung und Führung eines gastronomischen Betriebes ist die richtige Finanzierung. Insbesondere bei dünner Eigenkapitaldecke und entsprechendem Fremdfinanzierungsbedarf empfehlen wir Ihnen eine vorausschauende Planung. Dabei ist eine Vielzahl von Chancen und Risiken zu untersuchen. So sind z. B. mit der Pacht einer Gaststätte in der Regel mehrere Verträge verbunden.

  • Gaststättenpachtvertrag
  • Verträge über den Getränkebezug
  • Darlehensverträge für die Finanzierung des Inventars
  • Verträge über die Aufstellung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten
  • Mietverträge für Wirte oder Personalwohnungen

Dabei kommen unterschiedliche Vertragspartner – u. a. Brauerei, Hausbesitzer und Automatenaufsteller – ins Spiel. Aus allen Verträgen ergeben sich wirtschaftliche, zivilrechtliche und steuerrechtliche Folgen.

Bierlieferungsvertrag mit unangemessenen Klauseln

So können beispielsweise in Bierlieferungsverträgen Vertragsklauseln enthalten sein, die sowohl steuerlich als auch rechtlich den Gastwirt stark benachteiligen und schon allein deshalb rechtlich unangemessen sind. So dürfen z. B. Vertragsstrafenklauseln entgegen den Geboten von Treu und Glauben den Gastwirt nicht unangemessen benachteiligen. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. Februar 2002 (1 U 2314/01) ist dies der Fall, wenn die Vertragsstrafe unabhängig von einem Verschulden des Gastwirtes bei jeder Einschränkung oder Einstellung des Getränkebezugs verwirkt sein soll. Ebenso ist nicht akzeptabel, dass die Brauerei im Falle des Zahlungsverzugs und bei einer Einstellung des Getränkebezugs das Recht hätte, "in den Mietvertrag mit dem Hausbesitzer einzutreten".

Sowohl für den kreditgebenden Lieferanten als auch für den Gastwirt sollten die wirtschaftlichen Eckdaten, die sich aus der Planung für die Kreditvergabe ergeben, im absoluten Vordergrund stehen.
Aus unserer jahrelangen praktischen Erfahrung bieten wir Ihnen gelungene Beispiele für erfolgreiche Verträge unter Berücksichtigung aller steuerlichen und wirtschaftlichen Aspekte. Dabei wird die individuelle Startsituation genauso betrachtet wie die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten. Für den juristischen Teil der Verträge arbeiten wir mit unseren kooperierenden Fachanwälten zusammen, die ebenso intensive Branchenerfahrung haben.

Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen liegt bei 520 Euro.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig monatlich die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro oder jährlich das gesamte Entgelt von 6.240 Euro nicht überschreitet. Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld sind bei der Gesamtberechnung zu berücksichtigen. Die wöchentliche Arbeitszeit muss vertraglich vereinbart sein.

Die Lohnsteuer kann für geringfügig Beschäftigte wie folgt erhoben werden:

  • Pauschal mit 20%, wenn der Arbeitgeber keine pauschalen RV-Beiträge zu entrichten hat
    - oder -
  • Pauschal mit 2% (einheitlicher Pauschsteuersatz), wenn der Arbeitgeber pauschale RV-Beiträge zu entrichten hat. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sind beinhaltet.
    - oder -
  • Der Arbeitnehmer wird nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuert.

Anfallende Pauschalsteuern trägt grundsätzlich der Arbeitgeber.

In der Rentenversicherung sind Beschäftigungen ab 2013 grundsätzlich RV-pflichtig. Der Arbeitnehmer trägt die Differenz zwischen dem pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15% (gezahlt durch den Arbeitgeber) und dem aktuell gültigen RV-Beitrag (RV-Aufstockung). Mitarbeiter können unter gewissen Voraussetzungen einen schriftlichen Befreiungsantrag beim Arbeitgeber stellen. Er ist für die Dauer der Beschäftigung bindend und kann nicht widerrufen werden.

Für den Beitragseinzug, das Meldeverfahren und die Umlage (wenn Umlagepflicht besteht) ist die Bundesknappschaft (Betriebsnummer 98000006) zuständig.

Quelle: DATEV Infodatenbank

Alle Antworten auf Ihre Fragen zum Thema Minijob finden Sie hier: www.minijob-zentrale.de

Mindestlohn

Seit dem 1. Oktober 2022 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn. Dieser beträgt 12,00 Euro je Zeitstunde.

Unabhängig davon gibt es in 18 Regionen der Bundesrepublik individuelle tarifliche Vereinbarungen zwischen der Gewerkschaft NGG und der DEHOGA auf der Arbeitgeberseite. An die tariflichen Vereinbarungen müssen sich Betriebe halten, wenn sie dem Arbeitgeberverband angeschlossen sind. Von dieser Regel gibt es aber Ausnahmen, wenn z. B. wie in Nordrhein-Westfalen die Landesregierung den Mindestlohn als allgemeinverbindlich geregelt hat.

Einen guten Überblick über die Tarife bildet die Webseite www.hotelier.de/lexikon/t/tarifvertrag-fuer-das-hotel-und-gaststaettengewerbe.

Welche Änderungen sich für den Mindestlohn in 2022 ergeben, zeigt Ihnen diese Webseite der des BMAS.

Aufzeichnungspflichten

Um sicherzustellen, dass dieser tatsächlich für jede Arbeitsstunde bezahlt wird, besteht in bestimmten Branchen die Pflicht, die Arbeitszeiten zu notieren (Dokumentationspflicht). In welchen Branchen muss die Arbeitszeit aufgeschrieben werden?

Die Dokumentationspflicht gilt generell nur für geringfügig Beschäftigte (Ausnahme: Minijobber im privaten Bereich) und die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche, in denen eine besondere Missbrauchsgefahr besteht. Dazu zählen z. B. Gaststätten und Herbergen, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft.

Was muss wie notiert werden?
Auf einem Zettel oder Vordruck (siehe unseren Musterbogen [PDF, 19KB]) muss der Arbeitgeber notieren (oder notieren lassen):

  • den Beginn der Arbeitszeit (für jeden Arbeitstag),
  • das Ende der Arbeitszeit (ebenfalls für jeden Arbeitstag),
  • die Dauer der täglichen Arbeitszeit, also z. B. die Stunden.

Achtung: Pausenzeiten gehören nicht zur Arbeitszeit, sind also herauszurechnen. Die konkrete Dauer und Lage der jeweiligen Pausen müssen nicht aufgezeichnet werden.

Was ist noch zu berücksichtigen:

  • Es ist egal, ob die Liste handschriftlich oder maschinell erstellt und ausgefüllt wird.
  • Unterschriften des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers sind nicht erforderlich.
  • Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Liste korrekt ist.
  • Die Arbeitszeit muss bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages dokumentiert sein, also eine Woche später.
  • Das Dokument verbleibt beim Arbeitgeber und muss bei einer Kontrolle durch den Zoll vorgezeigt werden. Es ist also ratsam, die aktuelle Aufzeichnung griffbereit zu haben.

Quelle: bmas

 

Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung

vernichten dauerhaft legale Arbeitsplätze, erhöhen damit die Arbeitslosigkeit und bringen den Staat um Steuern und die Sozialversicherungen um Beiträge.
Sie zerstören auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Kollegenbetrieben. Viele Unternehmer vergessen, dass Schwarzarbeit im eigenen Betrieb auch erpressbar macht. Die Hauptzollämter, die bundesweit als Ansprechpartner des Zolls für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung verantwortlich sind, bieten über das Internet anonyme Meldemöglichkeiten. Über 6.700 Zöllnerinnen und Zöllner, die früher die Grenzen zu unseren Nachbarstaaten kontrollierten, gehen bundesweit gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vor.
Der Renommee-Schaden ist zudem nicht unerheblich, wenn Gästen der plötzliche Besuch des Zolls und deren Dienstwagen mit der Aufschrift „Wir kämpfen gegen Schwarzarbeit“ auffallen.

Der Zoll hat zur Ausübung seiner Arbeit jederzeit unangekündigt die Möglichkeit zum Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume während der Geschäftszeit.
Unterlagen, z. B. Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Meldeunterlagen, Nachweis über gezahlte Löhne und Arbeitszeitaufzeichnungen sowie andere Geschäftsunterlagen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen abgeleitet werden können, sollten jederzeit zur Einsichtnahme vorliegen.

Wie man in der Praxis am besten mit dem Thema umgeht, hat der DEHOGA Bundesverband in einer Informationsbroschüre im Netz zur Verfügung gestellt. Hier geht es zur Broschüre

Sozialversicherungsverstöße bergen Gefahren für den Betrieb.
Schwarzarbeit ist generell unfair, denn sie betrügt nicht nur den Staat um die Lohnsteuer und die Rentenversicherung um die Beiträge, sondern auch den Arbeitnehmer, dem man Fleiß, Treue zum Unternehmen, guten Umgang mit Gästen abverlangt. Auch gegenüber Kollegen aus der Gastronomie, die ordentliche Beschäftigungsverhältnisse unterhalten und genauso im harten Wettbewerb stehen müssen, ist sie unfair.

Schwarzarbeit lohnt sich nicht

Fällt die Schwarzarbeit auf, drohen empfindliche Strafen. Und das geht schneller als man denkt. Ein unzufriedener Mitarbeiter, ein Konkurrent, ein betrogener Ehepartner und das Risiko eines Arbeitsunfalls machen Schwarzarbeit im Handumdrehen bekannt. Zum einen werden die Abgaben zur Sozialversicherung für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren Nachzahlung fällig – und zwar in voller Höhe durch den Auftraggeber – gleichzeitig sind Schwarzarbeit, eine Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen und eine Steuerhinterziehung ein schweres Delikt. Deswegen drohen zusätzlich empfindliche Bußgelder von bis zu 500.000 Euro und sogar Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren.

Risikofaktoren Unfälle und Kriminalität

Schwere Konsequenzen kann auch ein Unfall haben. Denn dann muss der Arbeitgeber der verletzten Putzhilfe neben den Heilbehandlungskosten (z. B. für Arzt, Krankenhaus, Arznei-, Verbands- und Hilfsmittel) unter Umständen auch eine lebenslange Unfallrente zahlen. Im Übrigen gilt das nicht nur, wenn die Haushaltshilfe in der Wohnung des Arbeitgebers verunglückt, sondern auch schon auf dem Weg zum Arbeitsplatz. Zudem kann sich bei einem Unfall die Unfallversicherung die Kosten für Versicherungsfälle infolge von Schwarzarbeit erstatten lassen. Deshalb: Erst anmelden, dann arbeiten lassen.

Mit Vorliebe nimmt sich die Betriebsprüfung in der Gastronomiebranche der Kasse an. Der Grund ist einfach: Wo Bargeld im Spiel ist, wird auch vermutet, dass etwas an der Buchhaltung vorbeiläuft. Die Fortschritte der digitalen Betriebsprüfung, bei der der Prüfer mit hochgerüsteter Technik im Unternehmen erscheint und nicht mehr jeden Einzelbeleg akribisch prüft, sondern insbesondere die Kassenaufzeichnung auf Verfahrensfehler und auf mögliche Manipulation hin untersucht, ist inzwischen Praxis. Deshalb sollte bei der Kassenführung das größte Augenmerk auf die Ordnungsmäßigkeit und das tägliche Verfahren gerichtet sein.

Welche Kasse wird eingesetzt?

Eine gesetzliche Pflicht zum Einsatz elektronischer Aufzeichnungssysteme („Registrierkassenpflicht“) existiert nicht. Deshalb kann die gesetzliche Einzelaufzeichnungsverpflichtung auch über eine handschriftliche Einzelbelegerstellung oder durch entsprechende Eintragungen in ein Kassenbuch erfüllt werden. Ab einer bestimmten Anzahl von Geschäftsvorfällen ist es zweckmäßig, ein elektronisches Aufzeichnungssystem (z. B. Registrierkasse) zu verwenden. Der Einsatz der Technik hat eine Reihe von betriebswirtschaftlichen Vorteilen, ist allerdings auch mit Pflichten verbunden.

Anforderungen an eine ordnungsmäßige Kassenbuchführung:

Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit

Die Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass ein sachverständiger Dritter in angemessener Zeit einen Überblick über die angefallenen Geschäftsvorfälle erhalten kann. (Zuordnung zu den Belegen durchlaufende Nummerierung).

Wahrheit, Klarheit und fortlaufende Aufzeichnung

  • Die Kassenaufzeichnungen müssen vollständig (mit ausreichender Bezeichnung des Geschäftsvorfalls), richtig und geordnet vorgenommen werden.
  • Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen nach § 146 Abs. 1 Satz 2 AO täglich festgehalten werden (Rz. 48 GoBD). Eine Kasse darf bei taggenauen Überprüfungen keine Minusbestände (Kassenminus) aufweisen.

Kassensturzfähigkeit

Die Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass der Soll-Bestand des Kassenbuchs jederzeit mit dem Ist-Bestand der Barkasse verglichen werden kann (tägliches Aufzeichnungsgebot).

Unveränderbarkeit

Die Kassenbuchaufzeichnungen müssen unveränderbar sein.

Aufbewahrungspflicht

Die Kassendaten müssen während der Dauer der Aufbewahrungsfrist (10 Jahre) verfügbar und lesbar sein.

Lückenlose Aufzeichnungen sind ein Muss

Alle baren Geschäftsvorgänge eines Unternehmens müssen täglich über die Kasse abgewickelt und täglich in einem Kassenbuch aufgezeichnet werden. Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an die Kassenführung deutlich verschärft. Um Hinzuschätzungen im Unternehmen und Haftungsrisiken zu vermeiden, empfiehlt es sich dringend, auf die gesetzlichen Vorgaben zu achten:

  • §§ 145 und 146 Abgabenordnung (AO),
  • §§ 238 und 239 Handelsgesetzbuch (HGB) und
  • die GoBD (Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff).

Neuerungen ab dem Jahr 2020

Setzen Sie eine elektronische Kasse ein, dann müssen Sie ab dem 1. Januar 2020 ihre Kasse auf ein fälschungssicheres System umstellen. Die Kasse muss ab 2020 durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt werden, damit das Löschen von Umsätzen nicht mehr möglich ist. Die technischen Anforderungen zertifiziert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

Was das für Ihr Unternehmen bedeutet

Die neuen Anforderungen gelten ab 1. Januar 2020. Die Finanzverwaltung hat wegen des hohen Umstellungsaufwands eine Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020 herausgegeben. Alle ab diesem Datum neu angeschafften elektronischen Kassensysteme müssen über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die ab dem ersten Tastendruck alle Eingaben in das System unveränderlich und verschlüsselt erfasst.
Auch für bereits bestehende Registrierkassen wird der Einsatz einer technischen Sicherheitseinrichtung verpflichtend, damit digitale Grundaufzeichnungen nicht nachträglich manipuliert werden können. Zuständig für die Zertifizierung ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

An jeden Kunden muss ein Bon ausgegeben werden.

Kassennachschau

Mit der Kassennachschau hat die Finanzverwaltung ein besonderes Instrument der Prüfung zur Hand. Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben können die Prüfer der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten die Geschäftsräume aufsuchen und eine Prüfung starten. Betroffen sind alle Unternehmen mit computergestützten Kassensystemen, Registrierkassen und offenen Ladenkassen.
Alle Vorschriften zusammengenommen sind ein umfassendes Werk. Wir empfehlen Ihnen deshalb zur eigenen Prüfung und Vorsorge die folgende Checkliste. Soweit Sie dazu und darüber hinaus Fragen haben, beantworten wir diese gerne.

Checkliste zur Kassenprüfung

Jederzeit vorbereitet sein

  • Es liegen alle für die Kassenaufzeichnung erforderlichen Unterlagen, Dokumentationen, einschließlich Arbeitsanweisungen, Bedienungsanleitung und Organisationsunterlagen zur EDV-Registrierkasse greifbar vor.
  • Sie haben eine Aufzeichnung über alle Kassen des Unternehmens mit Fabrikat, Typenbezeichnung und Bedienungsanleitung. Alle Verfahrensdokumente werden 10 Jahre aufbewahrt.
  • Es besteht ein sicheres internes Kontrollsystem, bei dem der einzelne Bediener/Anwender die Programmierung nicht manipulieren kann.
  • Sie haben für Auskunft und für die Kassenführung verantwortliche Personen festgelegt – Name, Vorname – , die in der Lage sind, zweckdienliche Auskünfte zu erteilen und mit der Bedienung aller Kassenfunktionen einschließlich einer elektronischen Datenübermittlung der archivierten Kassendaten vertraut sind.
  • Die elektronische Kasse hat eine Exportschnittstelle, sodass der Prüfer die Daten auslesen und in sein Prüfprogramm einlesen kann.

Tägliche Kassenführung bei elektronischen Kassen

  • Es werden alle Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich aufgezeichnet und für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (10 Jahre) archiviert. Dazu gehört auch das Aufbewahren aller angefallenen Ursprungsbelege (Z-Bons) und der täglichen Kassenberichte.
  • Alle Z-Bons enthalten Name und Anschrift des Betriebs, fortlaufende Z-Nummer (= Z-Zähler) zur Überprüfung der Vollständigkeit, Datum und Uhrzeit der Erstellung des Abrufs.
  • Ebenso sind Privateinlagen und Privatentnahmen täglich aufzuzeichnen. Es reicht nicht aus, wenn diese erst am Schluss eines Monats beim gruppenweisen Erfassen der Bargeschäfte im Rahmen der Finanzbuchführung ermittelt werden.
  • Alle Kassenberichte sind Seite für Seite fortlaufend nummeriert.
  • Es werden täglich eine Kassenminus-Prüfung und ein Kassensturz durchgeführt.
  • Die tägliche Archivierung der Kassendaten (Tagesendsummen, Einzelbons) erfolgt durch Übermittlung an die Steuerkanzlei, alternativ direkt an das DATEV-Rechenzentrum oder an das eigene GoBD-fähige Archiv.
  • Die Übernahme der archivierten Daten zur Weiterverarbeitung in die Buchhaltung ist gesichert.

Kassenbuch und Kassenbericht

  • Bei Einsatz einer offenen Ladenkasse (z. B. Geldkassette oder Schublade) wird ein täglicher Kassenbericht erstellt und unterschrieben. Alle Tagesberichte sind im Falle einer Betriebsprüfung vollständig vorzulegen. Zum täglichen Kassenbericht gehört auch das Zählprotokoll.
  • Es erfolgt nach Geschäftsschluss eine Rückrechnung der täglichen Bareinnahmen aus dem ausgezählten Kassenbestand.
  • Differenzen in der Kassenbuchführung, Barentnahmen und Bareinlagen, Diebstähle etc. werden erfasst. Für alle Kasseneinnahmen und -entnahmen liegen Belege vor.
  • Stornobuchungen, Kellnerabrechnungen, Proformarechnungen, Aufzeichnungen über Falschbuchungen liegen als Belege vor.
  • Kassenbuch und Zählprotokoll werden mit einem GoBD-sicheren Programm erstellt. Mit Officeprogrammen erstellte Kassenbücher erfüllen nicht die Sicherheit vor nachträglichen Änderungen.
  • Wenn neben den Tagesberichten auch Monatsberichte, z. B. zu Umsätzen, Warengruppen etc. erstellt werden, werden diese ebenso archiviert.
  • Wenn diese Punkte erfüllt und im Einzelfall individuell auf das Kassensystem abgestimmt sind, kann daraus für eine Prüfung auch die vom Gesetzgeber geforderte Verfahrensdokumentation abgeleitet werden.

Kassenbericht bei Nutzung einer offenen Ladenkasse

Kassenbericht bei Nutzung einer offenen Ladenkasse

Der Gast will eine Bewirtungsrechnung

Im Gegensatz zu „normalen“ Rechnungen müssen sogenannte Kleinbetragsrechnungen geringere Anforderungen erfüllen.
Bei Kleinbetragsrechnungen (Bruttobetrag ≤ 250 EUR) sind die folgenden Angaben ausreichend:

  1. Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  2. Ausstellungsdatum,
  3. Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung,
  4. Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe,
  5. Anzuwendender Steuersatz oder ggf. Hinweis auf eine Steuerbefreiung.

Gastronomiebetriebe entnehmen hin und wieder Produkte für den eigenen Bedarf. Um den Erfassungsaufwand zu minimieren und einen Streit mit den Prüfern des Finanzamts zu vermeiden, hat die Finanzverwaltung Pauschbeträge für den Eigenverbrauch festgelegt, von denen einige dem ermäßigten und andere dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen.

Zwar müssen Sie als Unternehmer nicht auf die Pauschbeträge zurückgreifen. Die Pauschbeträge unterstellen nur bestimmte Konsumgewohnheiten. In manchen Fällen spiegeln die Annahmen die tatsächlichen Verhältnisse allerdings nicht wider. In einem solchen Fall sollten dem Finanzamt geeignete Nachweise vorgelegt werden, um dadurch einen geringeren Entnahmewert durchzusetzen.

Mit den Pauschbeträgen vermeiden Sie lediglich Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt über die Höhe Ihrer Warenentnahme. Und natürlich sparen Sie sich so auch umfangreiche Einzelaufzeichnungen.

Die Pauschbeträge werden jährlich angepasst. Die jeweils aktuellen Werte für das jeweilige Wirtschaftsjahr finden Sie immer, wenn Sie unter der Stichwortsuche bei www.bundesfinanzministerium.de „Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben“ eingeben.

Weder der Gesetzgeber, die Rechtsprechung, noch die Finanzverwaltung machen es der Gastronomie leicht. Eine Flut von Umsatzsteuervorschriften begleitet den Unternehmer im Tagesgeschäft von der Zubereitung des Essens, der Lieferung bis zu allen Dienstleistungen drumherum. Insbesondere der Umstand unterschiedlicher Steuersätze bei der Beurteilung von Lieferungen und Leistungen verlangt höchste Aufmerksamkeit.

Um Prüfern und Geprüften die Beurteilung zu erleichtern, hat der Bundesfinanzminister selbst Alltagsbeispiele formuliert, aus denen wir hier zitieren. In Ihrem individuellen Fall sollten Sie unbedingt unseren Rat einholen.

 

Beispiel 1:

Der Betreiber eines Imbissstandes gibt verzehrfertige Würstchen, Pommes frites usw. an seine Kunden in Pappbehältern oder auf Mehrweggeschirr ab. Der Kunde erhält dazu eine Serviette, Einweg- oder Mehrwegbesteck und auf Wunsch Ketchup, Mayonnaise oder Senf. Der Imbissstand verfügt über eine Theke, an der Speisen im Stehen eingenommen werden können. Der Betreiber hat vor dem Stand drei Stehtische aufgestellt. 80 % der Speisen werden zum sofortigen Verzehr abgegeben. 20 % der Speisen werden zum Mitnehmen abgegeben.
Unabhängig davon, ob die Kunden die Speisen zum Mitnehmen oder zum Verzehr an Ort und Stelle erwerben, liegen insgesamt begünstigte Lieferungen mit ermäßigtem Steuersatz von 7 % (im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG) vor. Die erbrachten Dienstleistungselemente (Bereitstellung einfachster Verzehrvorrichtungen wie einer Theke und Stehtischen sowie von Mehrweggeschirr) führen bei einer wertenden Gesamtbetrachtung des Vorgangs, auch hinsichtlich der vor Ort verzehrten Speisen, nicht zur Annahme einer sonstigen Leistung. Die Qualität der Speisen und die Komplexität der Zubereitung haben auf die Beurteilung des Sachverhalts keinen Einfluss.

 

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, jedoch verfügt der Imbissstand neben den Stehtischen über aus Bänken und Tischen bestehende Bierzeltgarnituren, an denen die Kunden die Speisen einnehmen können. Soweit die Speisen zum Mitnehmen abgegeben werden, liegen begünstigte Lieferungen vor. Soweit die Speisen zum Verzehr vor Ort abgegeben werden, liegen nicht begünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG vor. Mit der Bereitstellung der Tische und der Sitzgelegenheiten wird die Schwelle zum Restaurationsumsatz überschritten. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Sitzgelegenheiten kommt es nicht an. Maßgeblich ist die Absichtserklärung des Kunden, die Speisen vor Ort verzehren zu wollen.

 

Beispiel 3:

Der Catering-Unternehmer A verabreicht in einer Schule auf Grund eines mit dem Schulträger geschlossenen Vertrags verzehrfertig angeliefertes Mittagessen. A übernimmt mit eigenem Personal die Ausgabe des Essens, die Reinigung der Räume sowie der Tische, des Geschirrs und des Bestecks.
Es liegen nicht begünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG vor. Neben den Speisenlieferungen werden Dienstleistungen erbracht, die nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbunden sind (Bereitstellung von Verzehrvorrichtungen, Reinigung der Räume sowie der Tische, des Geschirrs und des Bestecks) und die bei Gesamtbetrachtung des Vorgangs das Lieferelement qualitativ überwiegen.

 

Beispiel 4:

Ein Schulverein bietet in der Schule für die Schüler ein Mittagessen an. Das verzehrfertige Essen wird von dem Catering-Unternehmer A dem Schulverein in Warmhaltebehältern zu festgelegten Zeitpunkten angeliefert und anschließend durch die Mitglieder des Schulvereins an die Schüler ausgegeben. Das Essen wird von den Schülern in einem Mehrzweckraum, der über Tische und Stühle verfügt, eingenommen. Der Schulverein übernimmt auch die Reinigung der Räume sowie der Tische, des Geschirrs und des Bestecks.

Der Catering-Unternehmer A erbringt begünstigte Lieferungen, da sich seine Leistung auf die Abgabe von zubereiteten Speisen und deren Beförderung ohne andere unterstützende Dienstleistungen beschränkt.
Der Schulverein erbringt sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG. Neben den Speisenlieferungen werden Dienstleistungen erbracht, die nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbunden sind (Bereitstellung von Verzehrvorrichtungen, Reinigung der Räume sowie der Tische, des Geschirrs und des Bestecks) und die bei Gesamtbetrachtung des Vorgangs das Lieferelement qualitativ überwiegen. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen können die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG unterliegen.

 

Beispiel 5:

Wie Beispiel 4, jedoch beliefert der Catering-Unternehmer A den Schulverein mit Tiefkühlgerichten. Er stellt hierfür einen Tiefkühlschrank und ein Auftaugerät (Regeneriertechnik) zur Verfügung. Die Endbereitung der Speisen (Auftauen und Erhitzen) sowie die Ausgabe erfolgt durch den Schulverein.
Der Catering-Unternehmer A erbringt begünstigte Lieferungen. Die Bereitstellung der Regeneriertechnik stellt eine Nebenleistung zur Speisenlieferung dar.

 

Beispiel 6:

Ein Unternehmer beliefert ein Krankenhaus mit Mittag- und Abendessen für die Patienten. Er bereitet die Speisen nach Maßgabe eines mit dem Leistungsempfänger vereinbarten Speiseplans in der Küche des auftraggebenden Krankenhauses fertig zu. Die Speisen werden zu festgelegten Zeitpunkten in Großgebinden an das Krankenhauspersonal übergeben, das den Transport auf die Stationen, die Portionierung und Ausgabe der Speisen an die Patienten sowie die anschließende Reinigung des Geschirrs und Bestecks übernimmt.
Es liegen begünstigte Lieferungen vor, da sich die Leistung des Unternehmers auf die Abgabe von zubereiteten Speisen ohne andere unterstützende Dienstleistungen beschränkt. Die durch das Krankenhauspersonal erbrachten Dienstleistungselemente sind bei der Beurteilung des Gesamtvorgangs nicht zu berücksichtigen.

 

Beispiel 7:

Sachverhalt wie im Beispiel 6. Ein Dritter ist jedoch verpflichtet, das Geschirr und Besteck in der Küche des Krankenhauses zu reinigen. Soweit dem Unternehmer die durch den Dritten erbrachten Spülleistungen nicht zuzurechnen sind, beschränkt sich seine Leistung auch in diesem Fall auf die Abgabe von zubereiteten Speisen ohne andere unterstützende Dienstleistungen. Es liegen daher ebenfalls begünstigte Lieferungen an das Krankenhaus vor.

 

Beispiel 8:

Ein Unternehmer bereitet mit eigenem Personal die Mahlzeiten für die Patienten in der angemieteten Küche eines Krankenhauses zu, transportiert die portionierten Speisen auf die Stationen und reinigt das Geschirr und Besteck. Die Ausgabe der Speisen an die Patienten erfolgt durch das Krankenhauspersonal.

Es liegen begünstigte Lieferungen vor. Die Reinigung des Geschirrs und Bestecks ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen, da die Überlassung dieser Gegenstände kein berücksichtigungsfähiges Dienstleistungselement darstellt.

 

Beispiel 9:

Eine Metzgerei betreibt einen Partyservice. Nachdem der Unternehmer die Kunden bei der Auswahl der Speisen, deren Zusammenstellung und Menge individuell beraten hat, bereitet er ein kalt-warmes Büffet zu. Die fertig belegten Platten und Warmhaltebehälter werden von den Kunden abgeholt oder von der Metzgerei zu den Kunden geliefert. Die leeren Platten und Warmhaltebehälter werden am Folgetag durch den Metzger abgeholt und gereinigt.

Es liegen begünstigte Lieferungen vor, da sich die Leistung des Unternehmers auf die Abgabe von zubereiteten Speisen, ggf. deren Beförderung sowie die Beratung beschränkt. Die Überlassung der Platten und Warmhaltebehälter besitzt vornehmlich Verpackungscharakter und führt bei der Gesamtbetrachtung des Vorgangs auch zusammen mit dem zu berücksichtigenden Dienstleistungselement „Beratung“ nicht zu einem qualitativen Überwiegen der Dienstleistungselemente. Da die Platten und Warmhaltebehälter vornehmlich Verpackungsfunktion besitzen, ist deren Reinigung nicht zu berücksichtigen.

 

Beispiel 10:
Ein Mahlzeitendienst übergibt Einzelabnehmern verzehrfertig zubereitetes Mittag- und Abendessen in Warmhaltevorrichtungen auf vom Mahlzeitendienst zur Verfügung gestelltem Geschirr, auf dem die Speisen nach dem Abheben der Warmhaltehaube als Einzelportionen verzehrfertig angerichtet sind. Dieses Geschirr wird – nach einer Vorreinigung durch die Einzelabnehmer – zu einem späteren Zeitpunkt vom Mahlzeitendienst zurückgenommen und endgereinigt.
Es liegen begünstigte Lieferungen vor. Da das Geschirr vornehmlich eine Verpackungsfunktion erfüllt, überwiegt seine Nutzungsüberlassung sowie Endreinigung das Lieferelement nicht qualitativ. Auf das Material oder die Form des Geschirrs kommt es dabei nicht an.

 

Beispiel 11:

Ein Mahlzeitendienst übergibt Einzelabnehmern verzehrfertig zubereitetes Mittag- und Abendessen in Transportbehältnissen und Warmhaltevorrichtungen, die nicht dazu bestimmt sind, dass Speisen von diesen verzehrt werden. Die Ausgabe der Speisen auf dem Geschirr der Einzelabnehmer und die anschließende Reinigung des Geschirrs und Bestecks in der Küche der Einzelabnehmer übernimmt der Pflegedienst des Abnehmers. Zwischen Mahlzeiten- und Pflegedienst bestehen keine Verbindungen.
Es liegen begünstigte Lieferungen vor, da sich die Leistung des Mahlzeitendienstes auf die Abgabe von zubereiteten Speisen und deren Beförderung ohne andere unterstützende Dienstleistungen beschränkt. Die Leistungen des Pflegedienstes sind bei der Beurteilung des Gesamtvorgangs nicht zu berücksichtigen.

 

Beispiel 12:

Verschiedene Unternehmer bieten in einem zusammenhängenden Teil eines Einkaufszentrums diverse Speisen und Getränke an. In unmittelbarer Nähe der Stände befinden sich Tische und Stühle, die von allen Kunden der Unternehmer gleichermaßen genutzt werden können (sogenannter „Food Court“). Für die Rücknahme des Geschirrs stehen Regale bereit, die von allen Unternehmern genutzt werden.
Soweit die Speisen zum Mitnehmen abgegeben werden, liegen begünstigte Lieferungen vor. Soweit die Speisen zum Verzehr vor Ort abgegeben werden, liegen nicht begünstigte sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG vor. Maßgeblich ist die Absichtserklärung des Kunden, die Speisen mitnehmen oder vor Ort verzehren zu wollen. Die gemeinsam genutzte Infrastruktur ist allen Unternehmern zuzurechnen. Einer Berücksichtigung beim einzelnen Unternehmer steht nicht entgegen, dass die Tische und Stühle auch von Personen genutzt werden, die keine Speisen oder Getränke verzehren.

Seit Januar 2010 gibt es eine Neuregelung zur Fälligkeit der Umsatzsteuer beim Verkauf von Gutscheinen. Dabei wird unterschieden zwischen Leistungs- und Wert-Gutscheinen:

Sofortige Umsatzsteuerpflicht bei Leistungsgutscheinen
Wenn Sie z. B. einem Gast einen Gutschein für ein Dinner oder eine Übernachtung verkaufen, wird die Umsatzsteuer direkt fällig. Voraussetzung: Leistungen und Produkte sind klar auf dem Gutschein angeben.

Spätere Umsatzsteuerpflicht bei Wertgutschein
Wenn Sie statt einem Leistungsgutschein nur einen Wertgutschein, z. B. in Höhe von 100 EUR verkaufen und der Beschenkte sozusagen die spätere Auswahl hat, welche Leistung er für den Betrag verzehrt und keine konkrete Leistung auf dem Gutschein angegeben ist, wird die Umsatzsteuer erst bei Einlösen des Gutscheins fällig.

In Berlin heißt sie City Tax, in Bonn Beherbergungssteuer, Köln und Erfurt nennen sie sie Beherbergungsabgabe.

Die Kulturförderabgabe, auch Bettensteuer, Beherbergungsabgabe bzw. -steuer oder Übernachtungsabgabe genannt, ist eine Erfindung des Kölner Stadtkämmerers aus dem Jahr 2009. Sie ist nichts anderes, als eine kommunale Steuer, um die ewig klammen Stadtsäckel zu füllen. Inzwischen wird sie bundesweit in den meisten Städten erhoben so, wie im internationalen Hotelgeschäft durchaus üblich, z. B. in Amsterdam, Florenz, Venedig, Paris oder Rom.

Bettensteuerbefreiung auf Geschäftsreise

Die Bettensteuer wird nur bei privat veranlassten Reisen fällig. Sobald Sie geschäftlich unterwegs sind, kann das Hotel von der Berechnung und Weiterleitung der örtlichen Steuer (City Tax) an die Kommune absehen.

ABER: Die Hotels sind durch die Städte angewiesen, die Steuer erst dann von der Zimmerrechnung zu nehmen, wenn eindeutig nachgewiesen ist, dass die Übernachtung beruflich bedingt ist. Jede Stadt fordert andere Nachweise, deshalb hilft hier inzwischen ein Portal www.bettensteuer.de, um den Überblick zu behalten. Sie finden hier stets aktuell alle Informationen, die Sie in den einzelnen Städten steuerfrei schlafen lassen – manche Städte peilen immerhin schon die 10 %-Marke an, es lohnt sich also.

Bettensteuer.de versteht sich sowohl als zentrales Informationsportal für Geschäfts- und Businessreisende, um die Vorbereitung der Reise (und deren Abrechnung) zu vereinfachen, als auch als Unterstützung und Bürokratieentlastung für die Hotellerie, um zeitraubende Erklärungen und Diskussionen an den Rezeptionen zu verkürzen oder gar zu vermeiden.

Verhandlungen mit Geschäftspartnern und Kunden in einem Restaurant gehören zum Alltag vieler Unternehmen. Wenn also das Arbeitsessen und alles, was dazu gehört kein Privatvergnügen ist, müssen die Einladenden einige Rechtsvorschriften beachten und brauchen vom Gastwirt einen Beleg, der allen steuerlichen Vorschriften gerecht wird.
Zu den Bewirtungskosten können neben den Kosten für Speisen und Getränke auch Trinkgelder, Garderobengebühren, Tabakwaren und Unterhaltungskosten, die bei einer Bewirtung anfallen, gehören. Dabei ist es besonders wichtig, dass der Gastwirt alle rechtlich erforderlichen Angaben ausweist. Denn wenn auch nur eine erforderliche Angabe fehlt, läuft der Gast Gefahr, den Betriebsausgabenabzug zu verlieren.

Erforderliche Rechnungsangaben

  • Name und Anschrift des Restaurants
  • Tag der Bewirtung
  • Art und Umfang und Betrag der in Anspruch genommenen Leistungen
  • Umsatzsteuerbetrag, der auf das Entgelt entfällt
  • Rechnungsbetrag

Bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von mehr als 150 EUR:

  • Name des Bewirtenden
  • Angabe der Steuernummer des Rechnungsausstellers oder die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte USt-ID-Nummer
  • Eine fortlaufende Rechnungsnummer, die zur Identifizierung einmalig vergeben wird

Die Angabe „Speisen und Getränke“ sowie die Angabe der für die Bewirtung in Rechnung gestellten Gesamtsumme reichen nicht aus.
Trinkgelder dürfen in der maschinell erstellten und registrierten Rechnung nicht ausgewiesen werden, da diese nicht für die Gaststätte, sondern für die Bedienung bestimmt sind. Diese sollten deshalb extra quittiert werden.

Auf die Finanzverwaltung ist Verlass! Auch wer seine Geschäfte sorgfältig und korrekt verbucht, wird irgendwann in einer Betriebsprüfung auf Herz und Nieren geprüft. Dabei genießt die Hotel- und Gaststättenbranche leider nicht den besten Ruf. Schwarze Schafe und die zahllosen Manipulationen bei Bargeschäften haben dazu beigetragen.
Um die Buchhaltung eines Unternehmens auf Stichhaltigkeit und Plausibilität zu prüfen, kommen die Prüfer mit spezieller Prüfsoftware zum Termin. Mit Hilfe von errechneten Normabweichungen und Methoden der Wahrscheinlichkeitsrechnung sollen Schwachstellen ermittelt werden. Gesucht und durchsucht werden in der Regel

  • Verfahrensfehler in der Aufzeichnung und Archivierung von Belegen
  • Manipulationen bei den Einnahmen
  • Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung
  • Kalkulation und komplette Finanzierung
  • Lebensstandard und Entnahmeverhalten

Der früher bevorzugten aufwendigen Prüfung von Einzelbelegen steht jetzt die elektronische Prüfung des gesamten Verfahrens gegenüber.

Die Instrumente des Prüfers:
Elektronische Überprüfung der Buchhaltung auf Abweichung von der statistischen Norm vergleichbarer Betriebe nach den von der Finanzverwaltung aufgestellten Richtsätzen.

Der Zeitreihenvergleich: Mit diesem Verfahren werden Fälle aufgedeckt, bei denen die Erlöse und der Wareneinsatz nicht korrekt verbucht worden sind. Dabei stützen sich die Prüfer auf die Erfahrung, dass es dem Betriebsinhaber praktisch nicht möglich ist, genau den Wareneinkauf vollständig in der Buchführung zu verschweigen, mit dem nicht verbuchte Einnahmen erzielt werden. Auch wenn der Jahresrohgewinnaufschlag im üblichen Bereich liegt, können sich aber bei unterjähriger Betrachtungsweise Auffälligkeiten insgesamt oder bei einzelnen Warengruppen ergeben.

Im Zeitreihenvergleich wird für jede Kalenderwoche eines Jahres einzeln aus den verbuchten Einnahmen und Einkäufen der erzielte Rohgewinnaufschlag ermittelt. Dazu trennt der Prüfer mit seiner Software die gebuchten Wareneinkäufe nach Sorten, auf den Zeitraum zwischen jeweils zwei Einkaufsterminen verteilt und der entsprechende Anteil den einzelnen Kalenderwochen zugeordnet. Der so ermittelte Wareneinsatz der einzelnen Kalenderwoche wird dann den in dieser Woche in der Buchführung erfassten Erlösen gegenübergestellt. Ergeben sich Abweichungen oder Auffälligkeiten, besteht Anlass zu der Vermutung, dass die Buchführung sachlich nicht richtig ist.

Betriebsprüfungen gehören mit zum Risiko und höchsten Stress des Unternehmers. Das muss aber nicht sein. Wir bieten Ihnen deshalb unser langjähriges Fachwissen für die Vorbereitung und Begleitung von Betriebsprüfungen an.

GEMA

In Hotels und Gaststätten ist Musik ein fester Bestandteil. Die Aufgabe der GEMA ist es, dafür zu sorgen, dass die Urheber dieser Musik angemessen entlohnt werden. Gastwirte sind deshalb verpflichtet, jegliche Musiknutzung in ihren Gasträumen anzumelden.

Weitere Informationen und Unterlagen wie die:

  • Tarifübersicht für Gaststätten, Hotels, Pensionen
  • Fragebogen zur Anmeldung von Musiknutzungen in gastronomischen Betrieben
  • Fragebogen zur Anmeldung von Musiknutzungen in Hotels, Pensionen, Gastgewerbe u. Ä.
  • Informationen zur urheberrechtlichen Vergütungspflicht von Hotelfernsehen / -radio
  • Musiknutzung bei Veranstaltungen

www.GEMA.de

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

ist eine öffentlich-rechtliche Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD), zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Die Seiten der GEZ im Internet wurden ersetzt durch die Seiten der Arbeitsgemeinschaft, zu finden unter www.rundfunkbeitrag.de

Die Arbeitsgemeinschaft fordert von den Vermietern von Hotel- und Gästezimmern oder Ferienwohnungen, diese bei der Berechnung ihres Rundfunkbeitrags einbeziehen.

  • Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung in einer Betriebsstätte ist beitragsfrei.
  • Für jedes weitere Zimmer oder jede weitere Wohnung fällt ein Drittel des Beitrags in Höhe von monatlich 5,99 Euro an.
  • Daneben ist die Zahl der Betriebsstätten, der Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge entscheidend.
  • Weitere Informationen unter www.rundfunkbeitrag.de

Künstlersozialabgabe

Gastronomiebetriebe, die nicht nur gelegentlich Live-Veranstaltungen mit Künstlern durchführen, sind künstlersozialabgabepflichtig. Und das gilt auch für die dazugehörige Werbung und Öffentlichkeitsarbeit. Die Künstlersozialabgabe bemisst sich nach den gezahlten Gagen, Honoraren sowie der Nebenkosten. Sie ist jeweils rückwirkend für das vorangegangene Jahr zu zahlen. Die Höhe des Abgabesatzes wird jährlich neu festgesetzt.

Bis zum 31. März eines jeden Jahres müssen die abgabepflichtigen Hotels und Gaststätten der Künstlersozialkasse mitteilen, wie hoch die Zahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten im Vorjahr waren. Mehr dazu unter www.kuenstlersozialkasse.de.